Hauptgründe für die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
- Weiterhin reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten.
- Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten und die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Maschinenbausektors auf den globalen Märkten.
- Schaffung eines hohen Maßes an Vertrauen in digitale innovative Technologien für Verbraucher und Nutzer.
- Anpassung an die Risiken der neuen digitalen Technologien.
- Förderung von Innovation.
- Senkung der Kosten für die Industrie, insbesondere für KMU (Kleine und Mittlere Unternehmen), Einsparung natürlicher Ressourcen.
- Digitale Anleitungen und EU-Konformitätserklärung.
- Regulierung durch grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, unterstützt durch harmonisierte Normen, die im EU-Amtsblatt zitiert werden.
In der Maschinenrichtlinie werden neue Risiken, die sich aus aufstrebenden Technologien ergeben, nicht ausreichend abgedeckt. Um das Vertrauen in digitale Technologien zu stärken, muss Rechtssicherheit in Bezug auf diese Technologien geboten werden.
Diese Risiken sind:
- die wachsende Zahl der kollaborativen Roboter.
- die wachsende Zahl von Maschinen, die mit dem Internet verbunden sind.
- die Art und Weise, wie Softwareupdates nach dem Inverkehrbringen der Maschine das Verhalten beeinflussen.
- die Risikobewertung für Anwendungen des maschinellen Lernens.
- die wachsende Anzahl autonomer Maschinen (ohne Fahrer oder Bediener) und Fernüberwachungen.
Eine Rechtsunsicherheit aufgrund mangelnder Klarheit über den Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmungen und mögliche Sicherheitslücken bei traditionellen Technologien ergab sich.
Darunter das Verständnis der Hersteller, den richtigen Rechtsrahmen anzuwenden (Überschneidungen oder Unstimmigkeiten mit anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften).
Konkret sind dies:
- die Bedenken bei der Definition von „unvollständigen Maschinen“ und deren Abgrenzung zur „Maschine”.
- die Präzisierung des Ausschlusses von Beförderungsmitteln.
- die Präzisierung des Ausschlusses von einigen Produkten mit WLAN-Funktionen.
- der Umgang mit wesentlichen Veränderungen von Maschinen.
Rechtsunsicherheit für die Hersteller ergab sich zudem durch Divergenzen in der Auslegung der Maschinenrichtlinie aufgrund der Umsetzung in einzelstaatliches Recht der Mitgliedsstaaten.
Einige Mitgliedsstaaten wollten die Konformitätsbewertung von Hochrisiko-Maschinen durch Drittstellen-Zertifizierung ausweiten. Eine Aktualisierung der Liste von Hochrisiko-Maschinen war notwendig. Die Neuregelung zur Bereitstellung der Maschinen-Dokumentation war notwendig, durch monetäre und ökologische Kosten einerseits, und der technologischen Weiterentwicklung der IT-Infrastruktur andererseits.
Die Beseitigung von Unstimmigkeiten mit anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Produktsicherheit wurde erforderlich, da eine Angleichung der Maschinenrichtlinie an den neuen Rechtsrahmen der EU (NLF) nicht vorhanden ist.